KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Pflanzenwuchs ist in der Gesetzgebung der jeweiligen Bundesländer geregelt
- Eine Einschränkung des Grundstücks durch Pflanzenwuchs müssen Sie nicht hinnehmen
- Der Rückschnitt muss jedoch fachgerecht ohne Beschädigung der Pflanze erfolgen
Manche Nachbarschaftsstreitigkeiten sind saisonunabhängig, da sie die Gerichte zu jeder Jahreszeit beschäftigen. Klassiker unter diesen Streitigkeiten bilden Nachbarschaftsbepflanzungen. Ob es sich dabei um eine Eiche, deren Äste über die Grundstücksgrenze ragen, um Laub, welches auf die benachbarte Dachrinne oder den Rasen fällt, oder um eine zehn Meter hohe Tanne handelt, die die Sonne verdeckt. All diese Vorkommnisse brechen regelmäßig einen Streit vom Zaun.
Die Regelungen, welche Sträucher oder Bäume wie nah am Zaun oder in welche Höhe stehen dürfen, ergeben sich aus dem Nachbarschaftsrecht der jeweiligen Bundesländer. Bei manchen Bundeländern spielt zudem die Pflanzenart eine entscheidende Rolle. Eine pauschale Aussage kann daher nicht getroffen werden. Hinzu kommt, dass jedes Bundesland eine unterschiedliche Verjährungsfrist anwendet. Sofern der betroffene Eigentümer der Meinung ist, das die Bepflanzung nicht rechtens ist, sollte eine Prüfung umgehend erfolgen.
Einheitlich geregelt ist hingegen, wenn Äste oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze wuchern und dadurch die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Hier kann der Eigentümer die Beseitigung gemäß § 910 BGB verlangen, indem er eine angemessene Frist setzt. Kommt der Verursacher dieser Forderung nicht nach, können Sie die Beseitigung selbst vornehmen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass nur der Überhang gekappt werden darf und die Pflanze zudem nicht nachhaltig beschädigt wird. Ob im Zuge der Maßnahme auch die vollständige Beseitigung der Pflanze verlangt werden kann, hängt wiederrum vom Einzelfall ab.
Verursacht die Pflanze zudem eine Beschädigung am Grundstück selbst, haben Sie neben der Beseitigung des Überhangs auch Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das ist z.B. der Fall, wenn die Wurzeln die Pflasterung der Garageneinfahrt anheben oder beschädigen.
Wie bei allen anderen nachbarschaftlichen Belangen gilt auch in diesem Fall, dass ein gutes Verhältnis die Grundlage eines einvernehmlichen und unkomplizierten Konsenses ist.