Kurzübersicht des Artikels
- Die Verkehrssicherungspflichten umfassen diverse Aufgaben und Prüfungen
- Der Vermieter kann die Arbeiten jedoch extern vergeben oder dem Mieter übertragen
- Zusätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung gegen Schadensfälle
Oft wird bei Immobilien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass zum Begriff Verkehrssicherungspflicht lediglich der Winterdienstdienst mit seinen Räum- und Streupflichten gehört. Diese Ansicht kann jedoch teure Konsequenzen nach sich ziehen, wenn andere Verpflichtungen außer Acht gelassen werden. Eigentümern von Immobilien sollte bewusst sein, dass es weitere Sicherungspflichten gibt, auf welche unbedingt zu achten ist. Dazu gehören u.a. die regelmäßige Baumkontrolle, die Legionellenprüfung oder die ausreichende Beleuchtung von Treppenhäusern. Grundsätzlich empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle jener Bereiche, von denen eine Gefahr für die Bewohner ausgehen könnte.
Passend zur Jahreszeit wird der Winterdienst verstärkt in den Fokus rücken. Neben der Beseitigung von Schnee ist jedoch auch der Beseitigung von rutschigem Laub oder heruntergefallenen Ästen nachzukommen. Vermieter sind jedoch nicht verpflichtet die Aufgaben selbst auszuführen. Diese können sie an externe Firmen oder gar an die Mieter übertragen. Letztere sind jedoch nur dann verpflichtet dieser Arbeit nachzukommen, wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Verpflichtungen an externe Firmen zu übertragen und die Kosten im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umzulegen. Die Berufstätigkeit, urlaubsbedingte Abwesenheit oder das Alter der Mieter verhindern häufig eine zuverlässige Ausübung der Arbeiten. In vielen Fällen muss eine Vertretung einspringen. Dies kann für den Vermieter problematisch sein, da dieser weiterhin der Kontrollpflicht unterliegt.
Wird dennoch die externe Vergabe nicht gewünscht, sollte den Mietern eine ausführliche Beschreibung der Arbeiten samt Umfang und Ausführungsturnus zur Verfügung gestellt werden. So ist es z.B. ein allgemeiner Irrglaube, dass grundsätzlich Streusalz verwendet werden darf. Zudem empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung, die bei fahrlässiger Pflichtverletzung eingreift.