KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Die Anzahl der übergebenen Schlüssel ist ständiges Streitthema der Mietparteien
- Grundsätzlich sind alle Schlüssel zu übergeben, ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht
- Die Mietparteien können sich schützen, wenn Zweifel an der Schlüsselanzahl besteht
Bei praktisch jedem Mietverhältnis stellt sich die Frage, wie viele Schlüssel zum Mietobjekt sich überhaupt im Umlauf befinden. Hat der Vormieter alle Schlüssel bei der Abnahme an den Vermieter zurückgegeben oder sich diverse Kopien nachmachen lassen? Hat der Vermieter dem neuen Mieter bei Einzug alle Schlüssel übergeben?
Grundsätzlich hat jeder Mieter sämtliche Schlüssel - auch jene, die er während des Mietverhältnisses nachgemacht hat - bei Auszug an den Vermieter zu übergeben. Der Vermieter wiederrum hat alle Schlüssel an den Mieter bei Einzug zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht beiden nicht zu, außer die Parteien haben die Hinterlegung eines Schlüssels, z.B. beim Vermieter für Notsituationen, vereinbart.
Jedoch gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Mieter können sich absichern, indem Sie bei Einzug das Schloss austauschen, so dass sich vermeintlich noch im Umlauf befindliche Schlüssel nicht mehr widerrechtlich verwenden lassen. Jedoch ist bei Auszug auf Wunsch des Vermieters das ursprüngliche Schloss wieder einzubauen. Vermieter hingegen sollten Schlösser einbauen lassen, die mittels eines Sicherungsscheines geschützt sind. So kann ein Mieter nicht ohne Wissen des Vermieters oder dessen Verwalter einen Schlüssel nachmachen lassen.
Unabhängig davon gilt, dass bereits bei Einzug in die Wohnung die Anzahl der übergebenen Schlüssel im Übergabeprotokoll vermerkt werden sollte. Fehlen im Rahmen des Auszugs diverse Schlüssel, so kann der Vermieter vom Mieter entsprechenden Ersatz fordern. Kleiner Tipp: auch hier sollten Sie prüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung ggf. für den Schlüsselverlust aufkommt. Gerade bei Austausch einer kompletten Schließanlage sind die Folgekosten nicht unerheblich.