KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Nicht immer enden Mietverhältnisse reibungslos
- Ansprüche gegenüber Vermietern verjähren nach sechs Monaten
- Die Frist der Verjährung beginnt mit Beendigung des Mietverhältnisses
Es ist allgemein bekannt, dass Mietverhältnisse nicht immer reibungslos enden. Oft sorgen Schadensersatzansprüche, die beide Mietparteien geltend machen möchten, für Unstimmigkeiten. Erfreulich für den Vermieter ist jedoch, dass Ansprüche des Mieters gegen ihn sechs Monate nach Mietende verjähren.
Beispiele aus der Praxis gibt es ausreichend. So möchte der Mieter nachträglich seine Einbauküche ausbauen, die er während seiner Mietzeit auf eigene Kosten eingebracht hat. Ähnliche Forderungen werden für eine Markise oder einen Einbauschrank erhoben. Auch hat der Mieter während seiner Mietzeit umfangreiche Schönheitsreparaturen durchgeführt, zu deren Ausführung er nicht verpflichtet war. Nun verlangt er für diese Arbeiten einen finanziellen Ausgleich.
Stellt der Mieter derartige Forderungen, so ist für den Vermieter der Zeitpunkt der Ankündigung entscheidend. Sind bereits sechs Monate verstrichen, so kann sich der Vermieter auf die Verjährung berufen und die Zahlung bzw. Rückgabe verweigern. Die Frist der Verjährung beginnt mit Beendigung des Mietvertrages. Es ist daher unerheblich, ob der Mieter die Wohnung früher übergeben hat oder die Wohnung selbst nach Mietbeendigung noch einige Wochen bewohnt und später übergibt.