Parabolantennen

Vom 01.07.2014


KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS

  • Jeder Bürger in diesem Land genießt das Grundrecht auf Informationsfreiheit
  • Die Parabolantenne ist nur unter Bestimmten Umständen vom Vermieter zu dulden
  • Bei der Installation haben Vermieter Anspruch auf fachgerechte Ausführung

Parabolantennen, auch bekannt als Satellitenschüsseln, sorgen regelmäßig für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Sind Sie für Mieter eine kostengünstige Alternative zum kostenpflichtigen Kabelfernsehen, stellen sie für Vermieter ein optisches Ärgernis an der Immobilie dar. Bereits in der Vergangenheit mussten sich viele Gerichte daher mit dieser Thematik auseinandersetzen.

Grundsätzlich genießt jeder Bürger in diesem Land das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Das heißt konkret, dass jeder Wohnungsmieter die Möglichkeit eines Empfangs von Fernseh- und Radioprogramme haben muss. Dazu reicht es aus, wenn der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne oder Kabel gewährleistet ist. Wenn jedoch in keiner Weise der anderweitige Empfang von sogenannten Basisprogrammen (ARD und ZDF) möglich ist, haben Vermieter die Installation einer Parabolantenne zu dulden. Aber: der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Urteil vom September 2010 klargestellt, dass eine bereits vorhandene Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss die zusätzliche Installation einer Parabolantenne nicht rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn durch die zusätzliche Installation HD-Qualität empfangen werden könnte.

Das Recht auf Informationsfreiheit genießen aber auch ausländische Mitbürger, die somit Anspruch auf Fernseh- und Radioprogramme aus Ihrem jeweiligen Heimatland haben. Dies war lange Zeit nur über eine Parabolantenne möglich. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik in einem Urteil vom Mai 2013 entschieden, dass die Installation abgelehnt werden kann, wenn entsprechende Programme über das Internet empfangen werden können.

Sofern das Anbringen einer Parabolantenne zulässig ist, kann dies der Mieter nicht willkürlich tun. Schäden an der Bausubstanz bzw. umfassende Eingriffe in diese bauchen Vermieter nicht zu dulden. Deswegen kann verlangt werden, dass Mieter für die Installation ein Fachunternehmen beauftragen und dieses belegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Denkmalschutzes zu beachten, sofern diese greifen. Handelt es sich zudem um gleichbleibende Empfangsqualitäten, können Vermieter auch den Standort der Parabolantenne bestimmen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass Vermieter bei Mietvertragsende die Beseitigung der Anlage verlangen können. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, ebenso die Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Bausubstanz. Zudem sollten Vermieter für die Installation eine zusätzliche Mietsicherheit zu verlangen. Das ist rechtlich zulässig.