KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erfreut sich heutzutage steigender Beliebtheit
- In dieser beurteilt der Vorvermieter die Zahlungsmoral seines ehemaligen Mieters
- Eine Bonitätsprüfung anhand weiterer Unterlagen ist dennoch zu empfehlen
Haben Sie sich schon einmal mit einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ beschäftigt? Manche Vermieter möchten bei der Neuvermietung auf Nummer sicher gehen und fordern daher vor Abschluss des Mietvertrages einen Nachweis darüber, dass der Mieter beim vorherigen Mietverhältnis keine offenen Forderungen (Ausnahme: Nebenkostennachzahlung zum Jahresende) hinterlassen hat.
Auch wenn der Vermieter keine entsprechende Bescheinigung von Ihnen fordert, so können Sie bei freiwilliger Vorlage punkten. Bescheinigt Ihnen Ihr ehemaliger Vermieter, dass Sie die Miete immer pünktlich in voller Höhe bezahlt haben und zudem ein angenehmer Mieter waren, verbessert dies Ihre Chancen gegenüber den Mietinteressenten, die eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen können oder wollen.
Auch Vermieter sollten wissen, dass eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Urkunde ist und nicht der Wahrheitspflicht unterliegt. In einigen Fällen sind Vermieter einfach froh, wenn sie mit dieser Bescheinigung ihren lästigen Mietern den Weg in ein neues zu Hause ebnen. Vermieter sollten daher berücksichtigen, dass neben der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung eine weitere Bonitätsprüfung (durch Schufa-Auskunft, Verdienstbescheinigungen, etc.) ratsam ist.
Der Bundesgerichthof hat jedoch klar gestellt, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung hat. Verweigert Ihnen der ehemalige Vermieter diese, müssen Sie letztendlich mit Ihrer Überzeugungskraft (oder Kontoauszügen der vorherigen Mietzahlungen) punkten.