Mietertod

Vom 01.02.2020


Kurzübersicht des Artikels

  • Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch
  • Unter Umständen wird das Mietverhältnis mit Familienangehörigen fortgeführt
  • In speziellen Fällen hat der Vermieter jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht

Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Hat der Mieter bis zu seinem Tod alleine in der Wohnung gelebt, wird das Mietverhältnis nach gesetzlicher Regelung mit den Erben fortgesetzt. Hat der Mieter die Wohnung hingegen mit einem Ehegatten oder einem Familienangehörigen bewohnt, so treten diese gemäß der gesetzlichen Rangfolge nach § 563 BGB in den Mietvertrag ein.

Der Vermieter kann jedoch spezielle Rechte wahrnehmen, sofern der Mieter die Wohnung alleine bewohnt hat oder die berechtigten Personen den Eintritt in den Mietvertrag ablehnen. In dem Fall werden per Gesetz nach § 564 BGB die Erben zu neuen Mietern. Wünscht der Vermieter jedoch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben, so kann dieser das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

Gründe, die gegen einen Fortbestand des Mietverhältnisses sprechen, können in vielerlei Hinsicht vorliegen. Eine Kündigung sollte immer dann ausgesprochen werden, wenn der Nachlass des Mieters wertlos ist oder die Erben eine schlechte Bonität haben. In dem Fall kann der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod des Mieters kündigen.

Zudem ist es ein Irrglaube, dass Erben grundsätzlich für Mietschulden haften. Diese können die Erbmasse ausschlagen oder ihre Haftung auf das Vermögen des Nachlasses beschränken. Das rechtzeitige Handeln des Vermieters ist daher von entscheidender Bedeutung.