KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Mieter haben einen Mangel direkt beim Vermieter anzuzeigen
- Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht
- Kommt der Mieter der Pflicht nicht nach, drohen womöglich Schadensersatzansprüche
Aus dem Recht der Mietminderung ergibt sich zwangsläufig die Verpflichtung des Mieters zur Mängelanzeige, da dem Vermieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden muss. Dies ist auch dann notwendig, wenn der Mangel nicht im direkten Einflussbereich des Vermieters liegt (z.B. Lärm durch benachbarte Straßenbauarbeiten). Lag der Mangel jedoch bereits bei Mietvertragsabschluss vor, so Bedarf dieser Umstand einer gesonderten Beurteilung der Sachlage, denn in der Regel steht dem Mieter ein Minderungsrecht dann nicht zu.
Zur Beseitigung des Mangels hat der Mieter einem Handwerker den Zutritt in seine Wohnung zu ermöglichen. Dies gilt auch für Mängel, die ein mehrmaliges Betreten der Wohnung erforderlich machen. Der Mieter hat nicht das Recht, dem Vermieter den Handwerker vorzuschreiben oder diesem den Zutritt zu verweigern, wenn der Handwerker seiner Meinung nach unterqualifiziert ist.
Unterlässt der Mieter seine Mitwirkungspflicht, so:
- verliert er das Recht auf Mietminderung und das Recht auf Mängelbeseitigun
- hat er die Kosten der Anfahrt des Handwerkers zu ersetzen
- trägt er die Kosten für die Beseitigung von Folgeschäden, welche sich aus dem ursprünglichen Mangel ergeben könnten
Mieter sollten sich stets überlegen, ob Sie wegen jedem Mangel auf Konfrontationskurs mit dem Vermieter gehen wollen. Dieses belastet nicht nur das Mietverhältnis, sondern könnte den Vermieter ferner motivieren, die Miete als Ausgleich zu erhöhen. Grundsätzlich sollte daher jeder Mangel angezeigt werden und dem Vermieter die Möglichkeit der Beseitigung eingeräumt werden.