KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Fast jeder Hausflur wird durch die Mieter fälschlicherweise mitbenutzt
- Ein Anrecht auf Unterbringung von Möbeln im Hausflur besteht nicht
- Kommen andere Bewohner zu Schaden, hat der Mieter Schadensersatz zu leisten
Ein kleiner Schuhschrank, vielleicht auch eine Skulptur oder sogar ein alter Holzstuhl? Manch-mal dürfen es aber auch gerne Müllsäcke, Schuhparks oder Getränkekisten sein. In fast jedem Mehrfamilienhaus schmücken diverse Möbelstücke das Gemeinschaftseigentum.
Regelmäßig lagern Mieter einen Teil Ihrer Gegenstände im Hausflur oder sogar auf dem Dachboden. Was teilweise als Verschönerung gedacht ist, hat in vielen Fällen die vollständige Vermüllung dieser Bereiche zur Folge. Im Allgemeinen gilt jedoch: ein Anrecht auf Nutzung dieser Flächen hat ein Mieter nicht, außer im Mietvertrag ist Gegenteiliges vereinbart worden. Einzige Ausnahme ist laut den Gerichten das Abstellen eines Kinderwagens, sofern dieser nicht anderweitig untergebracht werden kann.
Der Vermieter kann daher vom Mieter verlangen, dass dieser alle Gegenstände restlos entfernt. Dieses ist unabhängig davon, ob es sich um einen Umzugskarton oder um eine antike Kommode handelt. Die Optik ist in diesem Falle Nebensache. Allein schon aus Gründen des Brandschutzes und der Schaffung von Fluchtmöglichkeiten sollte ein Vermieter seinen Hausflur genauestens im Auge behalten. Der Mieter hat ferner Schadensersatz zu leisten, wenn Dritte über die Gegenstände stolpern und sich an diesen verletzen. Mögliche Mietminderungsansprüche der anderen Hausbewohner - z.B. durch riechende Müllsäcke - hat der verursachende Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
Tipp: Wenn Ihr Mieter/Nachbar trotz Aufforderung der Entfernung von Müll nicht nachkommt, könnte ein Anruf beim Ordnungsamt Abhilfe schaffen. Dieser Umstand ist nämlich eine nicht hinnehmbare Zumutung für alle Hausbewohner.