KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Die widerrechtliche Parkplatznutzung berechtigt zum Abschleppen des Fahrzeuges
- Im Falle des Abschleppens hat der Parkplatzeigentümer ein Zurückbehaltungsrecht
- Der Pkw-Halter hat für die Kosten des rechtmäßigen Abschleppens aufzukommen
„Diese Parkplätze sind für alle“ denken sich viele Pkw-Halter, die ihr Auto auf Parkflächen diverser Supermarktketten oder Fachmärkte abstellen. Was im Rahmen Ihres persönlichen Einkaufs vor Ort kein Problem darstellt, könnte in Fällen einer widerrechtlichen Nutzung eine kostspielige Erfahrung für Sie werden. Das ist dann der Fall, wenn Sie z.B. länger als erlaubt parken oder sich für andere Zwecke in der Nachbarschaft aufhalten.
Wird auf dem Privatparkplatz darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden und hat dieser Hinweis rechtliche Zulässigkeit, so kann der Parkplatzeigentümer ein Zurückbehaltungsrecht am Pkw geltend machen, wenn dieses kostenpflichtig abgeschleppt wurde. Demnach erhält der Pkw-Halter sein Fahrzeug erst wieder zurück, wenn dieser die Kosten des Abschleppunternehmens direkt am Ort der Pkw-Aufbewahrung beglichen hat. Andernfalls hat der Pkw-Eigentümer keinen Anspruch auf Her-ausgabe seines Fahrzeuges.
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt laut der Zeitschrift „Haus und Grund“ das Zurückbehaltungsrecht des Parkplatzeigentümers. Ein entsprechender Schadens-ersatzanspruch des Pkw-Halters sei nichtig, da dieser mit der Reaktion des Grundstückeigentümers zu rechnen habe. Pkw-Halter sollten daher die entsprechenden Hinweisschilder an den Parkplätzen grundsätzlich zur Kenntnis nehmen.