KURZÜBERSICHT DES ARTIKELS
- Bäume, Pflanzen und Sträucher kennen keine Grundstücksgrenzen
- Einer Einschränkung des Grundstücks durch Pflanzenwuchs kann widersprochen werden
- Die jeweiligen Verjährungsfristen des geltenden Nachbarschaftsrechts sind zu beachten
Nachbarschaftliche Beziehungen können anstrengend sein, sobald sich Mutter Natur einmischt. Da Pflanzen, Sträucher und Bäume bekanntlich keine Grundstücksgrenzen kennen, sind deren Auswüchse häufig ursächlich für Streitigkeiten zwischen den Parteien.
Allein der Überwuchs von Wurzeln und Ästen bringen den Betroffenen häufig zur Weißglut. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass ein Nachbar derartige Auswüchse nicht akzeptieren muss. So kann er z.B. bei herüberragenden Ästen die Beseitigung durch den Baumeigentümer verlangen. Dazu bedarf es einer angemessenen Fristsetzung. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Einschränkung durch den Überwuchs nur unwesentlich ist. Im Zweifel gilt hier immer die objektive Betrachtung des Einzelfalls.
Häufig lassen sich jedoch Überwüchse vermeiden, indem Pflanzen den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Da Nachbarschaftsrecht jedoch Ländersache ist, gibt es hier unterschiedliche Regelungen der einzelnen Bundesländer. Aber selbst bei Verletzung des Mindestabstands besteht kein Beseitigungsanspruch, sofern der Geschädigte die Verjährungsfrist versäumt hat. Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass der Betroffene nach Ablauf der Frist keinen Beseitigungsanspruchs des Mangels geltend machen kann. Verletzungen des Grenzabstandes müssen daher rechtzeitig angezeigt werden. Andernfalls muss der Betroffene mit dem Umstand leben, ebenso wie sein Rechtsnachfolger im Rahmen des Grundstücksverkaufs.
Auch der Herbst kann für schlechte Stimmung zwischen den Parteien sorgen. Das ist meistens dann der Fall, wenn man fremdes Laub auf seinem Grundstück vorfindet. Hat der Verursacher jedoch den Grenzabstand eingehalten, so besteht kein Beseitigungsanspruch gegen diesen. Der Geschädigte muss in dem Fall für die Beseitigung selbst aufkommen. Anders sieht es aus, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wurde. Das gilt auch dann, wenn die im vorherigen Absatz erwähnte Verjährung abgelaufen ist. Der Bundesgerichtshof hat noch einmal bekräftigt, dass heruntergefallenes Laub und Äste bei Verletzung des Grenzabstandes durch den Baumeigentümer auch nach Verjährung zu beseitigen sind.
Wie bei allen anderen nachbarschaftlichen Belangen gilt auch in diesen Fällen, dass ein gutes Verhältnis die Grundlage eines einvernehmlichen und unkomplizierten Konsenses ist.